Teilnahmebedingungen für Partner
Kita Innovation Days 2026

zuletzt aktualisiert: 20. Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Teilnahmebedingungen gelten für die Veranstaltung „Kita Innovation Days – Wir schaffen mehr!“ am 18. und 19. Juni 2026 in München, organisiert von der Die Kita Guides UG (haftungsbeschränkt), Cosimastraße 121, 81925 München (nachfolgend „Veranstalter“). Sie sind Bestandteil des Teilnahmevertrages, den der Veranstalter mit den einzelnen Partnern schließt, die bei ihm Partnerpakete zu Ständen auf der Veranstaltung gebucht haben.

§ 2 Leistungsumfang des Veranstalters

  • Ziel der Veranstaltung ist es, einen fachlichen Austausch zwischen Trägern, Leitungen, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft im Bereich frühkindlicher Bildung zu ermöglichen. Die Partner unterstützen die Veranstaltung im Rahmen des von ihnen gebuchten Partnerpakets und sind insbesondere zur Aufstellung eines Standes berechtigt.
  • Der Veranstalter erbringt Leistungen entsprechend dem vom Partner gewählten Partnerpaket. Dies sind:

a) Basis-Partner

  • Standfläche im Foyer 
  • Logo-Präsenz auf Website der Veranstaltung
  • Nennung im Programmheft der Veranstaltung
  • 2 Tickets für Teilnehmer an der Veranstaltung

b) Premium-Partner

  • Premium-Stand im Eingangsbereich oder Festsaal
  • Logo auf Druckmaterialien und Website der Veranstaltung
  • Durchführung einer eigenen Session oder Teilnahme an Podiumsdiskussion
  • 5 Tickets für Teilnehmer an der Veranstaltung
  • Social-Media-Präsenz (min. 2 Posts)

c) Gold-Partner

  • Premium-Stand in der Innovation Alley im Festsaal
  • Logo auf Bühnenbanner, Druckmaterial und Website der Veranstaltung
  • Teilnahme an Podiumsdiskussion
  • 10 Tickets für Teilnehmer an der Veranstaltung
  • Social Media-Präsenz (min. 5 Posts) + Pressearbeit

d) Titelsponsor 

  • Namensintegration in den Veranstaltungstitel
  • größte Standfläche
  • Logo auf Bühnenbanner, Druckmaterial und Website der Veranstaltung
  • umfassende Medienpartnerschaft
  • 15 Tickets für Teilnehmer an der Veranstaltung
  • Über die Zulassung von Partnern, den Titelsponsor und die konkrete Ausgestaltung (z. B. Standgröße, Platzierung, Zeitfenster) entscheidet der Veranstalter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Veranstaltungszwecks sowie der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme oder ein bestimmtes Partnerpaket.
  • Der Veranstalter unterbreitet dem Partner zu dem von diesem angefragten Partnerpaket einen Vorschlag. Dieser ist bis zur dort gesetzten Frist gültig, längstens für zwei Wochen ab Versand bzw. eine Woche vor Beginn der Veranstaltung. Mit Bestätigung des Vorschlags durch den Partner kommt der Teilnahmevertrag zu Stande. Der Veranstalter wird dies dem Partner umgehend bestätigen.
  • Der Veranstalter organisiert die Veranstaltung eigenverantwortlich. Die Festlegung sowie Änderungen des Programmablaufs bleiben ihm vorbehalten. Sie sollen den Gesamtcharakter der Veranstaltung Rechnung tragen. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Teilnehmerzahlen, Kontakte oder wirtschaftlichen Erfolg. Exklusivrechte bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind (z. B. Titelsponsoring). Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, mehrere Partner aus derselben Branche zuzulassen. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter. Die organisatorischen und technischen Vorgaben des Veranstalters sowie des Objektbetreibers sind zu beachten.

§ 3 Leistungen des Partners

  • Der Partner ist binnen zwei Wochen ab Bestätigung des Vertragsschlusses und entsprechender Rechnungslegung zur Zahlung des Preises für das von ihm gebuchte Partnerpaket wie folgt verpflichtet:
  • Basis: 350 € netto
  • Premium: 600 € netto
  • Gold: 1.100 € netto
  • Titelsponsor: 3.000 € netto
  • Der Partner stellt alle sein Partnerpaket und seinen Auftritt erforderlichen Inhalte (Logos, Texte, Präsentationen etc.) rechtzeitig und in geeigneter Qualität zur Verfügung.
  • Bei Durchführung eigener Sessions oder Beiträge trägt der Partner die Verantwortung für Inhalte, Rechtmäßigkeit und fachliche Qualität. Der Partner trägt Sorge für den ordnungsgemäßen und sicheren Auf- und Abbau sowie Betrieb seines Standes.

§ 4 Nutzungsrechte, Marketing, Bild- und Tonaufnahmen

  • Der Partner räumt dem Veranstalter ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihm bereitgestellten Inhalten (insb. Logos, Bilder, Texte) sowie von ihm stammenden Zitaten, Statements, Interviews zur Bewerbung, Präsentation und Durchführung der Veranstaltung ein, insbesondere hinsichtlich der Website der Veranstaltung, Social-Media-Darstellung und Druckmaterial zu dieser. Der Partner stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Inhalten verfügt und dass abgebildete Personen – soweit erforderlich – in die Nutzung eingewilligt haben.
  • Der Veranstalter ist berechtigt, Bild-, Ton- und Videoaufnahmen der Veranstaltung und des dortigen Auftritts der Partner und Teilnehmer zu erstellen und zu eigenen Zwecken zu verwenden, speichern, vervielfältigen und auch öffentlich in jedweder Form zu verbreiten, insbesondere für Marketingzwecke. Der Partner erklärt hiermit sein Einverständnis. Der Partner wirkt darauf hin, dass seine Organe und Mitarbeiter sowie Nutzer seiner Pakettickets vorab ihr Einverständnis zu den vorgenannten Aufnahmen und deren Nutzung und Verbreitung erklärt haben. Soweit dies nach seiner Kenntnis nicht der Fall ist, hat er den Veranstalter darauf unverzüglich hinzuweisen. Das Recht zum Widerspruch durch etwa abgebildete Personen sowie des Partners aus berechtigten wichtigen Interessen bleibt unberührt. Der Veranstalter verpflichtet sich, Inhalte und Aufnahmen nicht in einem sinnentstellenden oder rufschädigenden Kontext zu verwenden.
  • Der Partner darf die Partnerschaft im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenfalls werblich nutzen. Er darf Bild-, Ton- und Videoaufnahmen von seinem Stand machen und verbreiten. Er hat dabei die Rechte Dritter, insbesondere zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zum Datenschutz zu beachten.

§ 5 Datenschutz, Vertraulichkeit

  • Beide Parteien sind zur Beachtung und Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, insbesondere der DS-GVO und des BDSG. Als vertraulich bezeichnete Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Personenbezogene Daten von anderen Veranstaltungsteilnehmenden dürfen durch den Partner nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), oder eine andere gesetzliche Grundlage besteht. Der Partner ist eigenständig Verantwortlicher für die von ihm erhobenen Daten.
  • Der Veranstalter ist berechtigt, den Partner bei trotz Abmahnung fortgesetzten Verstößen von der Veranstaltung auszuschließen.

§ 6 Kündigung

  • Eine Kündigung durch den Partner ist nur bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, etwa bei höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung werden alle bereits gezahlten Beträge erstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  • Der Preis für gebuchte Partnerpakete ist auch dann geschuldet, wenn der Partner nicht an der Veranstaltung teilnimmt. Stimmt der Veranstalter einer einvernehmlichen Aufhebung des Teilnahmevertrages zu oder kündigt der Veranstalter aus einem vom Partner zu vertretenden Grund, dann ist der Veranstalter berechtigt, vom Partner Schadensersatz zu verlangen. Dieser bestimmt sich wie folgt:
  • bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfreie Stornierung möglich
  • bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Vergütung
  • bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der Vergütung
  • weniger als 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Vergütung

Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  • Der Veranstalter ist berechtigt, bei Kündigung durch den Partner oder Nichtteilnahme die von diesem gebuchte Leistung anderweitig zu vergeben. Gelingt ihm dies, dann entfällt insoweit der Anspruch auf Vergütung gegen den Partner. Der Veranstalter hat dann Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Paketpreises.

§ 7 Haftung

  • Der Veranstalter haftet dem Partner unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es besteht keine Haftung auf Gewinn oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten.
  • Für mitgebrachte Gegenstände des Partners und seiner Teilnehmer und Besucher wird keine Haftung übernommen.
  • Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer zwingender gesetzlicher Haftung oder bei ausdrücklicher Zusicherung.
  • Der Partner stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit der Teilnahme des Partners und seiner Mitarbeiter und über sein Paket Teilnehmenden frei. Dies gilt nicht, wenn und soweit für den Anspruch eine vom Veranstalter zu vertretende Pflichtverletzung mitursächlich war.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • Für die Beziehungen der Parteien gilt materielles deutsches Recht.
  • Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Veranstaltung ist München, soweit der Partner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  • Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Der Vorrang von Individualvereinbarungen bleibt unberührt, § 305b BGB.
  • Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann von den Parteien so abzuändern, ihr wirtschaftlicher Zweck am ehesten erreicht wird.